
Nürnberg, 3. September 2025 (JPD) – Nach einem Zahnbruch beim Ballspiel am Pool hat das Amtsgericht Erlangen die Klage eines Urlaubers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der Mann hatte von einem Mitspieler rund 2.500 Euro verlangt, nachdem er beim Spielen von einem Ball getroffen und gegen den Beckenrand gestoßen war. Die Richter stuften den Vorfall als typisches Risiko des Spiels ein, das der Kläger bewusst eingegangen sei. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte diese Bewertung in einem Hinweisbeschluss. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Der Vorfall ereignete sich während eines Urlaubs in Südeuropa. Eine Gruppe von Freunden spielte am Pool Ball, während sie sich abwechselnd im Wasser und am Beckenrand aufhielt. Der Kläger beteiligte sich zunächst aktiv, stand später mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin Bälle zurück. Als ihn ein Ball am Hinterkopf traf, stieß er mit dem Gesicht gegen den Rand des Beckens und verlor einen Schneidezahn.
Der Kläger argumentierte, er habe eindeutig klargestellt, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen, und verlangte Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro. Das Amtsgericht Erlangen (Urteil vom 25. November 2024, Az. 5 C 462/24) sah hierfür jedoch keine Grundlage. Nach Auffassung der Richter hatte der Kläger mit seiner Teilnahme das allgemeine Risiko einer Verletzung akzeptiert. Wer bei einem Ballspiel mitwirke, müsse jederzeit damit rechnen, vom Ball getroffen zu werden – auch unbeabsichtigt.
Die Aussagen der anwesenden Freunde bestätigten nicht, dass der Kläger sich klar und unmissverständlich vom Spiel zurückgezogen hatte. Sein weiteres Mitwirken durch das Zurückwerfen der Bälle sprach vielmehr dagegen. Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte er die Gefahr nur durch das vollständige Verlassen des Pools vermeiden können.
Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Hinweisbeschluss vom 14. April 2025, Az. 15 S 7420/24) folgte dieser Argumentation. Die Richter betonten, dass sich mit der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht habe. Zudem habe der Kläger das Risiko durch sein Verhalten selbst erhöht, da er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand und dadurch seine Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien. Hinweise auf ein absichtliches Verhalten des Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Angesichts der Aussichtslosigkeit nahm der Kläger seine Berufung zurück.
Damit ist die Klage endgültig gescheitert – und das Urteil des Amtsgerichts Erlangen rechtskräftig.