
München, 15. Juli 2026 (JPD). Der Betreiber eines Messestands haftet nicht für die schweren Verletzungen eines Besuchers, der ohne vorherige Einweisung ein Balance Board ausprobiert und dabei gestürzt ist. Das Landgericht München I hat eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger hatte das Sportgerät 2024 auf einer Münchner Freizeitmesse eigenständig benutzt. Bei seinem Sturz erlitt er schwere Verletzungen, die zwei Notoperationen und eine Rehabilitation erforderlich machten. Er warf dem Hersteller unter anderem fehlende Warnhinweise, eine unzureichende Sicherung und die unterlassene Betreuung durch Fachpersonal vor.
Sturzgefahr war offensichtlich
Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Bei Sportgeräten müsse der Anbieter vor allem vor atypischen oder kaum erkennbaren Gefahren schützen. Die Gefahr, beim Balancieren auf dem beweglich gelagerten Brett zu stürzen, sei dagegen immanent und für einen unbefangenen Betrachter eindeutig erkennbar.
Der Kläger hätte zudem eine Einweisung durch die anwesenden Mitarbeiter abwarten können. Da er das Board eigenverantwortlich ausprobiert habe, seien seine Verletzungen der Beklagten nicht zuzurechnen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht München I, Urteil vom 26. Mai 2026 – 32 O 10198/25




