
Leipzig, 30. Juni 2026 (JPD). Das Landgericht Leipzig hat mehreren bundesweit agierenden Presse- und Verlagshäusern untersagt, die exklusive Belieferung einer in Ostsachsen tätigen Presse-Grossistin einzustellen. Die 5. Zivilkammer gab den Anträgen der Grossistin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen insgesamt 13 Verlage im Wesentlichen statt.
Die Verfügungsklägerin ist in Teilen Sachsens mit dem Alleinvertrieb von Presseprodukten betraut. Das Gericht untersagte den Verlagen, die exklusive Belieferung mit den von ihnen herausgegebenen Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Presseprodukten zur Abgabe an den stationären Einzelhandel in ihrem Vertriebsgebiet zu verweigern oder einzustellen. Ausgenommen sind der Bahnhofs- und Flughafenbuchhandel. Die Belieferung hat nach den jeweils gültigen Konditionen der Handelsspannen-Vereinbarungen zu erfolgen. Zudem müssen die Verlage in diesem Sinne auf zwischengeschaltete Nationalvertriebe einwirken.
Hintergrund des Verfahrens sind Kündigungen, die im Zuge der geplanten Neuordnung des Pressevertriebswesens ausgesprochen wurden. Mit ihnen sollte die Exklusivbelieferung der Presse-Grossistin zum 28. Februar 2027 beendet werden. Nach summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren hielt das Landgericht die Kündigungen zwar am allgemeinen zivilrechtlichen Maßstab für wirksam, bewertete sie aber kartellrechtlich als rechtswidrig und damit unwirksam.
Die Kammer bejahte deshalb einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Fortbelieferung über den 28. Februar 2027 hinaus. Die bisherige Prüfung der Pläne der „Fit for Future“-Gruppe durch das Bundeskartellamt sei nicht bindend. Das Bundeskartellamt habe lediglich verlautbart, vorerst keine Maßnahmen gegen die Änderungspläne ergreifen zu wollen.
Das Landgericht nahm zudem einen Verfügungsgrund an und wich damit nach eigenen Angaben von Entscheidungen anderer Landgerichte ab. Der Presse-Grossistin sei es nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten, die Vertragsbeendigung Anfang 2027 abzuwarten. Andernfalls könnten irreversible organisatorische, personelle und finanzielle Zustände entstehen.
Diese Entwicklung würde nach Auffassung der Kammer zugleich die Marktposition der Systempartner und später der PGA örtlich so stärken, dass eine Rückkehr der Verfügungsklägerin in ihre derzeitige Marktposition unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen höchst unwahrscheinlich wäre.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zum Oberlandesgericht Dresden offen.
Aktenzeichen: EV 5 O 605/26




