Köln, 19. September 2025 (JPD) – Das Landgericht Köln hat den Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Abnahme des Kunstwerks „Der Goldene Vogel“ vom Treppenturm des Kölnischen Stadtmuseums zurückgewiesen. Die 14. Zivilkammer, zuständig für Urheberrecht, sah keinen Verstoß gegen die Rechte des Künstlers und wies den Eilantrag ab.

    Der Antragsteller, Urheber des auch als „Flügelauto“ bekannten Werks, wollte der Stadt Köln untersagen lassen, das Kunstwerk zu entfernen oder Abbaumaßnahmen einzuleiten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass sich der urheberrechtliche Schutz ausschließlich auf das Werk selbst beziehe, nicht auf dessen Aufstellungsort. Die historische Nutzung des Kunstwerks, das zunächst im Rahmen einer Kunstaktion auf dem Turm des Stapelhauses präsentiert wurde, belege zudem, dass die Positionierung kein eigenständiges schöpferisches Element darstelle.

    Nach Auffassung der Kammer sei bei der Interessenabwägung das Urheberrecht des Künstlers zwar zu berücksichtigen, es überwiege jedoch nicht die Interessen der Stadt als Eigentümerin des Gebäudes und die Belange der Allgemeinheit. Da der Künstler selbst nicht Eigentümer des Werkstücks sei, habe die Stadt einen Ermessensspielraum, um mögliche Gefahren für Besucher und Umfeld zu bewerten. Das Gericht hielt bereits eine langfristig latente Gefahr für ausreichend, um Sicherungsmaßnahmen zu rechtfertigen.

    Die Entscheidung (Az. 14 O 300/25) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.

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