
Köln, 2. November 2025 (JPD) – Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Errichtung einer Toranlage auf einem Grundstück, über das ein im Grundbuch gesichertes Wegerecht besteht, nicht zwangsläufig eine unzulässige Beeinträchtigung darstellt. In dem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. 30 O 487/24) wies die 30. Zivilkammer die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die die Beseitigung zweier Tore auf dem Nachbargrundstück verlangt hatte. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt und diese im konkreten Fall abgelaufen war.
Wegerecht und Toranlage: Kein Anspruch nach Verjährung
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Leverkusen, zu dessen Gunsten ein Wegerecht zugunsten mehrerer benachbarter Flurstücke eingetragen ist. Die Beklagte, Eigentümerin eines der dienenden Grundstücke, hatte bereits vor 2014 zwei Tore errichtet, um das Abladen von Abfällen auf dem Weg zu verhindern. Nachdem die Klägerin 2023 die Beseitigung der Tore forderte und 2024 Klage einreichte, verwies die Beklagte auf die eingetretene Verjährung.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation. Die Richter stellten fest, dass die Tore keine unzulässige Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit darstellten, solange sie ein Passieren ermöglichten. Es sei dem Eigentümer des dienenden Grundstücks grundsätzlich erlaubt, sein Grundstück einzuzäunen oder mit einem – auch abschließbaren – Tor zu versehen, sofern dem Berechtigten der Zugang weiterhin offenstehe. Das Interesse an einem gewissen Schutz des Grundstücks gegenüber unbefugtem Zutritt überwiege regelmäßig das Interesse an einer völlig ungehinderten Zugangsmöglichkeit.
Gericht: Anspruch auf Beseitigung verjährt
Nach Auffassung des Gerichts war der Anspruch der Klägerin bereits verjährt. Ansprüche auf Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Frist gemäß §§ 195, 199 BGB. Eine längere, 30-jährige Frist komme nur für Ansprüche in Betracht, die auf die Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet seien.
Da die Klägerin ihr Wegerecht weiterhin ausüben könne – auch das Befahren mit üblichen Gartengeräten sei möglich – liege lediglich eine Beeinträchtigung, nicht aber eine Verhinderung des Rechts vor. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung seit dem letzten Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 sei nicht ersichtlich.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.