Köln, 1. Oktober 2025 (JPD) – Das Landgericht Köln hat eine Klage wegen angeblich unzumutbarer Lichtimmissionen durch einen Strahler auf einem Nachbargrundstück zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Lichteinwirkung nicht um eine wesentliche Beeinträchtigung, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnte. Ausschlaggebend war unter anderem, dass der betroffene Kläger keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollos oder Vorhänge installiert hatte.

Der Fall betraf einen Nachbarschaftsstreit zwischen den Eigentümern eines Einfamilienhauses und eines angrenzenden Mehrfamilienhauses. Der Kläger hatte geltend gemacht, der Bewegungsmelderstrahler auf dem Nachbargrundstück leuchte in sein Schlafzimmer und störe die Nachtruhe seiner Mutter. Bereits das Amtsgericht Köln hatte nach einem Ortstermin festgestellt, dass die Beleuchtung nur rund 90 Sekunden andauere und nicht erheblich in die Wohnräume hineinwirke.

Nachbarschaftsstreit über Lichtimmissionen: Gericht betont Pflicht zum Eigenschutz

In seiner Entscheidung hob das Landgericht hervor, dass Beeinträchtigungen durch Licht grundsätzlich nur dann zu einem Unterlassungsanspruch führen, wenn sie nach objektiven Maßstäben wesentlich sind. Maßgeblich sei dabei die Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Nach den Feststellungen der Kammer lagen die Lichtimmissionen unterhalb dieser Schwelle. Zudem könne von Nachbarn erwartet werden, zumutbare Eigenschutzmaßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien anzubringen.

Die Richter folgten damit der Argumentation des Amtsgerichts, wonach eine Duldungspflicht gemäß § 906 BGB bestehe. Der Einwand des Klägers, dass Verdunkelungseinrichtungen technisch nicht möglich seien, wurde zurückgewiesen. Vielmehr sei es nach Ansicht des Gerichts zumutbar, auf übliche Maßnahmen wie Plissees oder andere Verdunklungssysteme zurückzugreifen.

Mit Beschluss vom 11. September 2025 wies das Landgericht Köln die Berufung des Klägers endgültig ab. Damit bleibt es bei der Entscheidung, dass die geltend gemachten Lichtimmissionen keine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung darstellen.

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