
Nach einem Sturmschaden an einer Photovoltaikanlage hat das Landgericht Köln einen Regressanspruch eines Gebäudeversicherers gegen den Montagebetrieb bejaht. Die Kammer sah die fehlende fachgerechte Befestigung der Anlage als erwiesen an und sprach dem Versicherer Ersatz in Höhe von 75.000 Euro zu.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Az. 18 O 254/23) den Regressanspruch eines Gebäudeversicherers gegen ein Montageunternehmen bestätigt. Hintergrund war die Zerstörung einer Photovoltaikanlage durch das Sturmtief „Sabine“ im Februar 2020. Die Anlage hatte sich bei Windgeschwindigkeiten von rund 100 km/h vom Dach einer Betriebshalle gelöst und war auf ein Nachbargebäude geschleudert worden. Nach Ansicht der 18. Zivilkammer fehlte es an einer fachgerechten Montage, insbesondere an der vorgesehenen Ballastierung zur Sicherung der Modulfelder.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte nach dem Schaden zunächst vergeblich Gewährleistungsansprüche gegenüber der ausführenden Gesellschaft geltend gemacht und daraufhin eine neue Anlage zum Preis von 75.000 Euro erworben. Diese Kosten regulierte die Klägerin und machte sie im Wege des übergegangenen Rechts (§ 86 VVG) gegen die beklagte Montagefirma und deren Gesellschafter geltend.
Das Gericht folgte dem Vortrag der Klägerin und sah es nach umfassender Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die fehlerhafte Befestigung – entweder durch vollständiges Fehlen oder unzureichende Verwendung von Ballastierungssteinen – ursächlich für den Schaden war. Einen außergewöhnlichen Naturereignischarakter habe das Sturmtief „Sabine“ im konkreten Fall nicht erreicht; die geltend gemachten Windstärken seien nach dem gerichtlichen Gutachten mit maximal 100 km/h im üblichen Bereich für die Region gelegen.
Maßgeblich für die Entscheidung war der sogenannte Beweis des ersten Anscheins: Die Kammer nahm angesichts des typischen Schadensbildes eine Vermutung für ein werkvertragswidriges Verhalten an, das die Beklagten nicht entkräften konnten. Auch der Vortrag zu angeblich orkanartigen Böen blieb unsubstantiiert. Ebenso sei der Nachweis einer sachgerechten Ausführung der Befestigung fehlgeschlagen, wie sich aus der widersprüchlichen Zeugenaussage und der fehlenden Spurenlage auf dem Hallendach ergeben habe.
Das Urteil ist rechtskräftig und wird in Kürze im Volltext veröffentlicht.