Koblenz, 29. September 2025 (JPD) – Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Betreiber einer Social-Media-Plattform nicht verpflichtet sind, die Identität von Nutzerinnen und Nutzern offenzulegen, wenn deren Konten lediglich Fotos oder Textnachrichten enthalten. Der Antrag einer Frau, die auf Instagram Opfer eines täuschend echt nachgeahmten Profils geworden war, blieb damit ohne Erfolg (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 2 O 1/25, 127 E 1/25).

    Landgericht Koblenz zur Auskunftspflicht nach TDDDG

    Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, ein fremdes Instagram-Konto nutze ihr Foto als Profilbild und imitiere ihre persönlichen Angaben. Sie verlangte von der Betreiberin der Plattform Auskunft über Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kontoinhabers. Grundlage ihres Antrags war § 21 Abs. 3 TDDDG, der eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung ermöglicht.

    Das Landgericht wies den Antrag zurück. Reine Fotos oder Textnachrichten seien keine „audiovisuellen Inhalte“ im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes seien nur Inhalte gemeint, die sowohl visuell als auch auditiv wahrnehmbar sind. Eine erweiterte Auslegung, wie sie die Antragstellerin forderte, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

    Zwar räumte die Kammer ein, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden ein erhebliches Bedürfnis nach Auskunft bestehen könne. Gleichwohl sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die bestehenden Regelungen anzupassen. Eine gerichtliche Erweiterung des Begriffs „audiovisuell“ komme angesichts des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht in Betracht.

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