Frankfurt am Main, 22. Oktober 2025 (JPD) – Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat den Eilantrag einer Rechtsanwältin abgewiesen, die ein Veröffentlichungsverbot gegen eine deutsche Zeitung erwirken wollte. Die Anwältin hatte im Namen eines im Gazastreifen tätigen Pressefotografen beantragt, die Berichterstattung über dessen angebliche Nähe zur Hamas zu untersagen. Der Antrag scheiterte, weil die anwaltliche Bevollmächtigung des Fotografen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.


Fehlender Vollmachtsnachweis für Gaza-Fotografen: Eilantrag abgewiesen

Nach Auffassung des Landgerichts war der Antrag unzulässig, da die Anwältin keine Originalvollmacht ihres Mandanten vorgelegt hatte. Eine bloße Kopie genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung (§ 80 ZPO) nicht. Das beklagte Medienhaus hatte den Mangel der Vollmacht zuvor gerügt.

Die Kammer stellte klar, sie habe die außergewöhnliche Lage im Gazastreifen berücksichtigt und geprüft, ob ausnahmsweise auf die Vorlage einer Originalvollmacht verzichtet werden könne. Die Richterinnen und Richter verwiesen jedoch darauf, dass der Vortrag der Antragstellerin zur Situation des Fotografen nicht ausreiche, um ein solches Absehen zu rechtfertigen. Es sei nicht dargetan, dass die Übermittlung der Vollmacht unmöglich oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich wäre.

Zudem bestanden nach Ansicht des Gerichts erhebliche Zweifel, ob die Anwältin tatsächlich bevollmächtigt war. Die mit dem Antrag eingereichte Kopie einer Vollmacht betraf eine andere Person und ein anderes Verfahren. Damit habe kein wirksamer Nachweis einer anwaltlichen Vertretung vorgelegen.

Das Landgericht legte die Kosten des Verfahrens nach dem sogenannten Verursacherprinzip der Antragstellerin auf. Das Urteil (Az. 2-03 O 316/25) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

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