
Frankenthal (Pfalz), 28. November 2025 (JPD) – Ein Arzt muss Patienten nicht über die Kostenübernahme einer geplanten Operation durch die private Krankenversicherung informieren. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Berufungsverfahren bestätigt. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nur auf Fälle, in denen dem Arzt bekannt ist oder ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht trägt. Privatpatienten seien vorrangig selbst dafür verantwortlich, den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu prüfen.
Arzt nicht zur Kostenerklärung gegenüber Privatpatienten verpflichtet
Im Streitfall ging es um eine Rechnung von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte den Eingriff auf Empfehlung des Arztes durchführen lassen, um Probleme bei der Nasenatmung zu behandeln. Über die voraussichtlichen Kosten wurde er nicht informiert. Nach der Operation verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, der Eingriff sei medizinisch nicht notwendig gewesen und er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er sich selbst um die Kostenerstattung kümmern müsse. Zudem habe ihm das Praxispersonal versichert, seine Privatversicherung werde die Rechnung vollständig übernehmen.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Prüfung der Beweislage den Patienten zur Begleichung der Rechnung verpflichtet. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht Frankenthal. Die Kammer wies darauf hin, dass die gesetzliche Aufklärungspflicht von Ärzten sowohl medizinische als auch wirtschaftliche Aspekte umfasse, jedoch vor allem dem Schutz vor finanziellen Überraschungen diene. Privatpatienten müssten selbst prüfen, welche Leistungen von ihrer Versicherung übernommen würden, da nur sie die vertraglichen Bedingungen kennen. Die vom Patienten behauptete Zusage der Praxis konnte nicht nachgewiesen werden, und ein medizinisches Gutachten bestätigte die Notwendigkeit des Eingriffs.
Die Berufung des Patienten wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, damit ist das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25