Frankenthal, 29.09.2025 (JPD) – Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Supermarktbetreiber ihrer Verkehrssicherungspflicht bereits dann genügen, wenn sie in angemessenen Abständen für die Reinigung und Kontrolle der Verkaufsflächen sorgen. Eine ständige Sauberkeit müsse nicht gewährleistet werden, urteilte die 1. Zivilkammer in einem Fall, bei dem eine Kundin nach einem Sturz auf einem Salatblatt Schmerzensgeld verlangte.

    Die Klägerin war in einer Filiale in Neustadt an der Weinstraße gestürzt und hatte sich nach eigenen Angaben einen Brustwirbel gebrochen. Sie forderte 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin des Supermarktes. Diese verwies darauf, dass der Boden täglich maschinell gereinigt und die Obst- und Gemüseabteilung im Abstand von 30 Minuten kontrolliert werde.

    Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt

    Nach Auffassung des Landgerichts genügen diese Maßnahmen den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Die Richter stellten klar, dass nur solche Vorkehrungen verlangt werden können, die ein umsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren treffen würde. Gefahren, die durch das Verhalten anderer Kunden entstehen, ließen sich auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vollständig ausschließen. Eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin nicht zuzumuten.

    Die Klage auf Schmerzensgeld wurde daher abgewiesen. Das Urteil vom 16. September 2025 (Az. 1 O 21/24) ist noch nicht rechtskräftig; die Kundin kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einlegen. Mit der Entscheidung hat das Landgericht die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt erneut konkretisiert.

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