
Bremen, 14. August 2026 (JPD). Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen anderer Mitglieder haben, wenn es diese zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt. Das Landgericht Bremen hat einen entsprechenden Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren dennoch abgelehnt, weil es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlte.
Damit änderte das Landgericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 1. Juli 2026 ab. Dieses hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch stattgegeben.
In der Sache teilte die Berufungskammer allerdings die Rechtsauffassung des Amtsgerichts. Danach verfügt der Kläger grundsätzlich über ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen Vereinsmitglieder und damit auch über einen entsprechenden Anspruch, soweit die Daten zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich sind.
Nicht erfüllt waren nach Auffassung des Landgerichts jedoch die Voraussetzungen für eine Durchsetzung dieses Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz. Eine solche Entscheidung setze eine besondere Notlage voraus, in der der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sei und ihm andernfalls erhebliche, unzumutbare Nachteile drohten.
Eine solche Dringlichkeit erkannte die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Dem Kläger drohe bei einem Verweis auf den regulären Rechtsweg lediglich, dass von ihm angestrebte Vereinsbeschlüsse zunächst möglicherweise nicht gefasst werden könnten. Ein irreversibler Zustand oder ein endgültiger Rechtsverlust sei damit jedoch nicht verbunden.
Das Landgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung deshalb ab. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung, kann der Kläger seinen Anspruch im ordentlichen Klageverfahren weiterverfolgen.
Aktenzeichen: 8 S 107/26




