Berlin, 29. Oktober 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig war. Die Richter bestätigten damit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), wonach der Kläger als Präsident des DAV abhängig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig war (Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. L 14 BA 39/24).

Ehemaliger DAV-Präsident unterliegt Sozialversicherungspflicht

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig und war von Juni 2015 bis März 2019 Präsident des DAV. Für die Ausübung seines Amtes erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die DRV Bund hatte bereits im Juli 2018 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt, dass er ein Beschäftigungsverhältnis ausübe, gegen das der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin erfolglos klagte.

Nach Ansicht des 14. Senats war der Präsident in die organisatorische Struktur des Vereins arbeitsteilig eingebunden und hatte die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte. Er war den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen, konnte also nicht eigenmächtig Entscheidungen verhindern. Die Richter stellten zudem fest, dass die Vergütung über einem reinen Aufwendungsersatz lag und somit ein Erwerbszweck im Vordergrund stand. Selbst wenn das Amt auch aus ideellen Motiven ausgeübt worden sei, schließe dies eine Sozialversicherungspflicht nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat.

Der DAV vertritt rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und im Ausland. Ziel des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen sowie wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Statusfeststellungsverfahren der DRV Bund klären auf Antrag, ob ein Tätigkeitsverhältnis als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit einzustufen ist (§ 7a SGB IV).

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