Hannover, 16. Oktober 2025 (JPD) – Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat den Anspruch eines Ministerfahrers auf Tagegeld abgelehnt. Die 5. Kammer wies die Berufung eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine „Dienstreise“ im tarifrechtlichen Sinne vor, wenn die Reisetätigkeit selbst den wesentlichen Inhalt der Arbeitsleistung bildet.

Kein Anspruch auf Tagegeld für Ministerfahrer

Der Kläger, persönlicher Fahrer eines Landesministers, hatte geltend gemacht, ihm stehe für seine regelmäßigen Fahrten ein pauschalierter Aufwendungsersatz in Form eines Tagegeldes zu. Zur Begründung berief er sich auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der für Tagegelder auf die für Beamte geltenden Vorschriften verweist.

Bereits das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht folgte dieser Ansicht und stellte klar, dass bei einem Fahrer, dessen Haupttätigkeit in der Reisetätigkeit selbst besteht, keine Dienstreise vorliegt. Damit scheidet ein Anspruch auf Tagegeld aus.

Keine Gleichbehandlung bei fehlerhafter Praxis

Das Gericht wies außerdem den Einwand zurück, das Land müsse aus Gleichbehandlungsgründen Tagegeld zahlen, falls andere Fahrer entsprechende Leistungen erhielten. Eine solche Praxis begründe keinen Anspruch, da das Land lediglich die tariflichen Vorschriften anwende. Eine fehlerhafte Handhabung in Einzelfällen könne keine Ansprüche für andere Beschäftigte auslösen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Aktenzeichen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 5 SLa 251/25.

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