
Die Anfechtung der Betriebsratswahl 2022 im VW-Werk Wolfsburg durch neun Beschäftigte ist endgültig gescheitert, da die Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen haben. Damit steht rechtskräftig fest, dass das Wahlverfahren wirksam war.
Auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem VW-Werk Wolfsburg hatte das Arbeitsgericht Braunschweig die Betriebsratswahl aus dem Jahre 2022 für unwirksam erklärt. Bei den Antragstellern handelte es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Den Beschluss des Arbeitsgerichts hatte das Landesarbeitsgericht abgeändert und darauf erkannt, dass zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren nicht vorlagen.
Auf die wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassene Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (BAG vom 23.10.2024,7 ABR 34/23).
Im Rahmen des fortgeführten Verfahrens haben die Antragsteller jetzt den Antrag zurückgenommen. Damit steht rechtskräftig fest, dass das Wahlverfahren nicht anfechtbar ist.
LAG Niedersachsen, 13 TaBV 46/22