Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht
aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen
worden ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat.
Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von
entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit
schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig
befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige
Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin
jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des
Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte
ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.


Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels
Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei
für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor
Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers
zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis
wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.


Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die
vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und
Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des
§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte
elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen
nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige
Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit
vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls
nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch
den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die
eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor
Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen
habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf
gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin
verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges
Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der
Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch
die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa
1133/21.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12. April 2022

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