
Leipzig, 5. November 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde Trogen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt C 1 der Gleichstromtrasse SuedOstLink abgewiesen. Die Richter entschieden, dass der Schutz der örtlichen Trinkwasserversorgung ausreichend geprüft und durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet sei.
BVerwG: Keine Rechtsfehler beim Planfeststellungsbeschluss für SuedOstLink
Der SuedOstLink ist als Erdkabel geplante Höchstspannungs-Gleichstromverbindung, die Strom vom Nordosten Deutschlands in den Süden transportieren soll. Im betroffenen Abschnitt zwischen Münchenreuth und Marktredwitz verläuft die Leitung in der Nähe eines Trinkwasserbrunnens der Gemeinde Trogen. Diese hatte geltend gemacht, die geplante Trasse gefährde die Trinkwasserversorgung und forderte eine alternative Leitungsführung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sah jedoch keine Rechtsfehler im Planfeststellungsbeschluss. Die zuständigen Behörden hätten die Risiken für den Brunnen „Am Sedling“ zutreffend ermittelt und auf Grundlage fachbehördlicher Gutachten bewertet. Aufgrund verschiedener Schutz-, Sicherungs- und Monitoringmaßnahmen sei das ursprünglich hohe Risiko erheblich reduziert worden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Trinkwasserversorgung auch während der Bauphase hinreichend gesichert.
Alternative Trassenführung für SuedOstLink unzumutbar
Eine von der Gemeinde vorgeschlagene alternative Trassenführung näher an der Ortslage lehnte das Gericht ebenfalls ab. Diese Variante sei aufgrund erheblicher bautechnischer Schwierigkeiten nicht realisierbar. Die Richter verwiesen auf die komplexe Geländesituation, die lange Bohrungen, starke Verschwenkungen und die Querung eines steilen, bewaldeten Hangs erforderlich gemacht hätte. Dabei wären Kabelzugkräfte entstanden, die nur unter Inkaufnahme erheblicher zusätzlicher Nachteile beherrschbar gewesen wären.
Mit der Entscheidung bestätigte das BVerwG den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig und stärkte damit den Fortgang des zentralen Energieinfrastrukturprojekts.
Az.: BVerwG 11 A 26.24 – Urteil vom 5. November 2025