Mit Wirkung vom heutigen Tag wurde der Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Christoph
    Külpmann zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.

    Prof. Dr. Külpmann wurde 1972 in Bonn geboren. Nach Abschluss des Studiums promovierte ihn die
    Universität zu Köln im November 1999 zum Doktor der Rechte. Nach der zweiten juristischen
    Staatsprüfung arbeitete Prof. Dr. Külpmann zwei Jahre lang als Rechtsanwalt in Bonn. Im Mai 2003
    begann er seine richterliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, wo er im
    Oktober 2004 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. Von Januar 2006 bis Dezember 2007 war
    er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Im April 2009
    wurde er an die Behörde des Senators für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
    abgeordnet, im Februar 2011 dorthin versetzt und zum Senatsrat ernannt.

    Prof. Dr. Külpmann wurde im Juni 2013 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Nach einer
    kurzen Tätigkeit im 7. Revisionssenat gehörte er von Juli 2013 bis Oktober 2023 dem 4.
    Revisionssenat an, der in diesem Zeitraum u.a. für das Bau- und Bodenrecht, das Recht der
    Raumordnung, das Recht der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen, das Denkmalschutzrecht, das
    Natur- und Landschaftsschutzrecht sowie für das Recht des Ausbaus von Energieleitungen zuständig
    war.

    Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Prof. Dr. Külpmann seit mehreren Jahren
    juris-Beauftragter des Gerichts. Im Jahr 2023 war er Jury-Vorsitzender des 2. Horst-Sendler-Preises
    des Bundesverwaltungsgerichts. Seit 2017 ist er Honorarprofessor an der Universität Bremen.

    Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat Prof. Dr. Külpmann den Vorsitz des neu
    eingerichteten 11. Revisionssenats übertragen. Dieser ist für das Recht des Ausbaus von
    Energieleitungen sowie für Streitigkeiten zuständig, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung
    von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, mit Ausnahme von Streitigkeiten
    nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz.

    (c) BVerwG, 1.11.2023

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