
Münster, 27. November 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen am Offshore-Windpark „Butendiek“ erneut abgewiesen. Der NABU wollte erreichen, dass das BfN die Betreiberin des Windparks verpflichtet, mögliche Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher in der Deutschen Nordsee zu beseitigen.
Der Windpark „Butendiek“ umfasst 80 Anlagen und liegt 32,6 Kilometer westlich von Sylt im Europäischen Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“. Das Projekt war bereits 2002 genehmigt, errichtet wurde es zwischen April 2014 und August 2015. Der NABU beantragte seit Beginn der Errichtung Sanierungsmaßnahmen beim BfN, gestützt auf das Umwelt-Schadensgesetz. Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das OVG NRW hatten zuvor die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Umweltschaden nicht glaubhaft dargelegt worden seien.
Umweltrechtliche Prüfung von Sanierungsmaßnahmen
Die Kammer stellte in der heutigen mündlichen Verhandlung klar, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein Umwelt- oder Lebensraumschaden der Seetaucher nicht nachweisbar sei. Zwar liege der Windpark innerhalb des Vogelschutzgebiets, maßgeblich sei jedoch der Lebensraum der Seetaucher in der gesamten Deutschen Nordsee. Hier bestehen weiterhin erhebliche fachwissenschaftliche Unsicherheiten, die eine positive Feststellung eines Umweltschadens ausschließen. Zudem fehlt es an einem nachweisbaren Verschulden der Betreiberin. Maßnahmen ohne direkten Anlagen- oder Betriebsbezug, wie etwa künstliche Riffe, könnten nach dem Umweltschadensgesetz nicht angeordnet werden.
Das OVG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Der NABU kann gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.