Leipzig, 15. Oktober 2025 (JPD) – Wird im Zuge einer nationalsozialistischen Unternehmensschädigung einer Muttergesellschaft die Beteiligung an einem Tochterunternehmen entzogen, besteht kein Anspruch auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Erlösauskehr hinsichtlich der Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden und die Revision einer Klägerin zurückgewiesen, die die anteilige Restitution eines Grundstücks in Berlin begehrt hatte (Az. BVerwG 8 C 5.24).

Kein Anspruch auf Bruchteilsrestitution bei Anteilsverlust

Die Klägerin hatte im Jahr 1938 ihr Berliner Bankhaus zwangsweise veräußern müssen, da es nach den NS-Gesetzen als „jüdisches Unternehmen“ galt. Zum Betriebsvermögen gehörte eine Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks war. Das Grundstück wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 privatisiert. Ihren Antrag auf Bruchteilseigentum oder anteilige Erlösauskehr lehnte die Beklagte ab; das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun in letzter Instanz. Ein Anspruch auf anteilige Rückgabe oder Erlösauskehr nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz (VermG) bestehe nicht, da der Klägerin zwar ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft, nicht aber das Grundstück selbst entzogen worden sei. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung einer unmittelbaren Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes nicht erfüllt.

Unternehmensschädigung begründet keine anteilige Restitution

Auch § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG könne den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, so das Gericht. Diese Vorschrift greife nur dann, wenn ausschließlich eine Beteiligung an einem Unternehmen – nicht aber das Unternehmen selbst – Gegenstand der Schädigung gewesen sei. Unabhängig davon stünden Bruchteilsrestitutionsansprüche nach dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck des Vermögensgesetzes nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern ausschließlich den Gesellschaftern zu. Das gelte auch, wenn das entzogene Unternehmen Anteile an Tochtergesellschaften hielt.

Mit dem Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Unternehmensschädigungen und schloss eine analoge Anwendung der Restitutionsvorschriften auf mittelbar betroffene Tochterunternehmen aus.

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