
Leipzig, 4. September 2025 (JPD) – Nur eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht kann dazu führen, dass ein Ruhestandsbeamter seine Rechte und damit auch sein Ruhegehalt verliert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und die Revision einer Behörde zurückgewiesen, die einem früheren Verwaltungsbeamten nach einer schweren Straftat im Ausland das Ruhegehalt aberkennen wollte.
Der Mann war zuletzt als Verwaltungsamtmann im Dienst und befindet sich seit 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2019 hatte er auf Teneriffa seine getrennt lebende Ehefrau sowie einen gemeinsamen Sohn getötet, ein weiterer Sohn konnte entkommen. 2022 verurteilte ihn ein spanisches Gericht wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslangen und langjährigen Freiheitsstrafen. Daraufhin erhob sein früherer Dienstherr eine Disziplinarklage, um ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Diese Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Richter reicht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht nicht aus, um beamtenrechtliche Konsequenzen nach deutschem Recht auszulösen. Das Ruhegehalt eines deutschen Beamten könne nur durch eine entsprechende Entscheidung eines deutschen Gerichts aberkannt werden. Zwar sei die Disziplinarklage zulässig gewesen, jedoch nicht begründet. Ruhestandsbeamte hätten nur noch eingeschränkte Dienstpflichten – insbesondere die Pflicht, sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu betätigen. Eine im Ausland begangene Straftat aus privaten Motiven falle nicht darunter.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Anerkennung eines ausländischen Strafurteils zwar dessen unmittelbare Wirkungen unberührt lasse, nicht aber den Anspruch auf Ruhegehalt in Deutschland. Der Pensionsanspruch eines Ruhestandsbeamten bestehe unabhängig von einer Straftat im Ausland fort. Auch schwerste Delikte wie der hier begangene Doppelmord könnten ohne deutsche Verurteilung nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.