
Leipzig, 8. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der Autobahn A 26-Ost in Hamburg teilweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Zwei Umweltverbände hatten gegen den Beschluss geklagt und damit teilweise Erfolg. Die Klage einer Raffineriebetreiberin blieb hingegen ohne Erfolg.
A 26-Ost: Bundesverwaltungsgericht sieht Defizite beim Klimaschutz
Nach Auffassung des 9. Senats hat die Planfeststellungsbehörde bei der Variantenprüfung gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz verstoßen. Die Auswahl der sogenannten Trasse „Süd 1“, die rund 18,5 Hektar hochwertiger Böden – vor allem Niedermoorflächen – beansprucht, sei unter Klimaschutzgesichtspunkten unzureichend geprüft worden. Die Behörde habe es versäumt, die Auswirkungen alternativer Streckenführungen auf die nationalen Klimaziele gemäß §§ 1 und 3 des Klimaschutzgesetzes im Rahmen einer Grobanalyse zu untersuchen und in die Abwägung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz einzubeziehen.
Die Leipziger Richter betonten, dass die Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sektorübergreifend gilt und auch die Landnutzung sowie den Schutz von Moorböden umfasst. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer ordnungsgemäßen Abwägung die von den Umweltverbänden favorisierte Variante „Süd 2“ gewählt worden wäre. Diese sei kürzer, kostengünstiger, artenschutzrechtlich weniger problematisch und würde keine Niedermoorflächen beeinträchtigen.
Darüber hinaus beanstandete das Gericht die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnisse als zu unbestimmt. Andere Rügen, etwa zum Artenschutz oder zur Notwendigkeit des Projekts, blieben hingegen erfolglos. Die festgestellten Mängel können im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden; der Beschluss bleibt daher formell bestehen, ist aber derzeit nicht vollziehbar.
Klage der Raffineriebetreiberin ohne Erfolg
Die Klage einer Mineralölraffinerie, die sich gegen die geplante Umverlegung einer Hochspannungsleitung gewandt hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht vollständig ab. Der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen Leitung und Raffineriegelände sei nach den vorgelegten Gefährdungsanalysen ausreichend.