
Leipzig, 16. Dezember 2025 (JPD) – Beschäftigte mit sogenannten gespaltenen Beschäftigungsverhältnissen sind bei der Personalratswahl auch an dem Standort wahlberechtigt, an dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dies selbst dann gilt, wenn die Beschäftigten dort Aufgaben wahrnehmen, die fachlich einer anderen Dienststelle zugeordnet sind. Maßgeblich sei nicht allein das fachliche Weisungsrecht, sondern auch die tatsächliche Eingliederung am Beschäftigungsort.
Gegenstand des Verfahrens war die Personalratswahl in einer Teildienststelle des Sächsischen Landesamts für Schule und Bildung in Leipzig. Die Behörde besteht aus einer Hauptdienststelle in Chemnitz und mehreren personalvertretungsrechtlich selbstständigen Teildienststellen. Nach einer Organisationsverfügung wurden 56 Beschäftigten am Standort Leipzig fachliche Aufgaben anderer Teildienststellen zugewiesen, deren Leitungen ihnen Weisungen erteilen. Umstritten war, ob diese Beschäftigten weiterhin zur Wahl des Leipziger Personalrats berechtigt und wählbar sind.
Wahlberechtigung trotz fachlicher Weisungen von anderer Dienststelle
Während die Vorinstanzen den Antrag des örtlichen Personalrats abgelehnt hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht diesem nun statt. Nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz knüpft die Wahlberechtigung grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle an, die sich aus der Eingliederung des Beschäftigten ergibt. Diese Eingliederung liege im Regelfall dort vor, wo der Beschäftigte tätig ist und unter der Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt.
Bei atypischen Konstellationen, in denen Beschäftigte vor Ort in einer Teildienststelle arbeiten, fachlich aber einer anderen Teildienststelle unterstehen, sei dieser Maßstab anzupassen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Betroffenen ihre tägliche Arbeit am jeweiligen Standort verrichten, dort in die Arbeitsorganisation eingebunden sind und die auf die äußere Ordnung bezogenen Weisungen des örtlichen Dienststellenleiters befolgen müssen. Hinzu komme der Zweck des Personalvertretungsrechts, eine möglichst ortsnahe und umfassende Interessenvertretung der Beschäftigten sicherzustellen.
Nach Auffassung des Gerichts sind die betroffenen Beschäftigten damit zugleich in mehreren Dienststellen eingegliedert. In solchen Fällen ordnet das Gesetz an, dass sie in allen betroffenen Dienststellen wahlberechtigt sind. Eine abschließende Entscheidung darüber, welcher Eingliederung im Zweifel der Vorrang zukommt, war deshalb nicht erforderlich. Für die Leipziger Teildienststelle bedeutet dies, dass die betroffenen Beschäftigten weiterhin an der Personalratswahl teilnehmen können.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erging am 16. Dezember 2025. Er hebt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden und des Oberverwaltungsgerichts Bautzen auf und stellt die Wahlberechtigung für den Personalrat der Leipziger Teildienststelle fest.