Leipzig, 4. September 2025 (JPD) – Die Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt ist mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit eine Regelung in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr LSA) für nichtig erklärt.

    Nach dieser Vorschrift waren Lehrkräfte verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf Jahren wöchentlich eine zusätzliche sogenannte Vorgriffsstunde zu leisten, die später durch Freizeit oder auf Antrag auch durch eine finanzielle Abgeltung ausgeglichen werden konnte. Eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer hatten die Regelung mit Normenkontrollanträgen angegriffen, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihre Klagen zunächst abgewiesen hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass es sich bei der Vorgriffsstunde zwar nicht um eine Erhöhung der Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handle, sondern lediglich um deren zeitliche Vorverlagerung. Dennoch fehle es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer solchen Verpflichtung. Die in § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt enthaltene Verordnungsermächtigung reiche nicht aus, um eine zusätzliche Pflichtstunde mit der Möglichkeit finanzieller Abgeltung einzuführen.

    Darüber hinaus erklärten die Richter die Regelung auch inhaltlich für rechtswidrig. So sei es nicht zulässig, dass nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden ausgeglichen werden, während krankheitsbedingt ausgefallene Stunden unberücksichtigt blieben. Zudem sei die Verpflichtung zur vollen Zusatzstunde unabhängig vom Umfang einer Teilzeitbeschäftigung problematisch, da sie unionsrechtlich am Grundsatz der anteiligen Arbeitszeit („pro-rata-temporis-Grundsatz“) zu messen sei.

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