
Leipzig, 1. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO) für unwirksam erklärt. Betroffen sind insbesondere Vorschriften zum Eignungsfeststellungsverfahren für Lehrkräfte an Ersatzschulen sowie Sonderregelungen für Waldorfschulen.
Bundesverwaltungsgericht kippt Teile der Ersatzschulverordnung NRW
Die Richter in Leipzig entschieden, dass § 7 ESchVO sowie Teile von § 9 ESchVO gegen Bundesrecht verstoßen und daher nicht wirksam sind. Zwar sei das Ziel des Landes Nordrhein-Westfalen, die Qualität der Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzschulen zu sichern, grundsätzlich legitim. Das in der Verordnung verankerte Feststellungsverfahren sei jedoch ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das nach Art. 12 Grundgesetz strengeren Vorgaben unterliege. Wesentliche Regelungen, etwa zu Qualifikation und Bestellung der Prüfer, fehlten und hätten gesetzlich festgelegt werden müssen.
Zudem sah das Gericht die Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals teilweise verletzt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Ausbildung von Klassenlehrern bis zur 8. Klasse an waldorfeigenen Instituten. Hier habe das Land in unzulässiger Weise in die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulfreiheit eingegriffen.
Unbeanstandet blieb hingegen § 9 Abs. 7 ESchVO. Diese Vorschrift erlaubt eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in fächerspezifischen Bereichen, die im öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden. Nach Auffassung der Richter genügen die dort festgelegten Mindestvoraussetzungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Mit der Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster teilweise auf. Dieses hatte zuvor den Normenkontrollantrag mehrerer Waldorfschulträger und Lehrkräfte abgewiesen.