KARLSRUHE, 20. August 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer stellte fest, dass der Rechtsweg der Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 2 GG vorrangig ist (Beschluss vom 13. August 2025, 2 BvR 957/25).

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages wandte (2 BvR 957/25).

    Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass der Bundestag die zulässigen Wahleinsprüche gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 bislang nicht bearbeitet habe. Zwar hatte sich der 21. Deutsche Bundestag am 25. März 2025 konstituiert, die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses wurden jedoch erst am 26. Juni 2025 gewählt. Das Gericht betonte, dass die Gründe für die Verzögerung durch den Bundestag nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien, und hob hervor, dass die Prüfung der Legitimation des Parlaments nicht von Mehrheitsverhältnissen oder Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden dürfe.

    Gleichzeitig stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Rechtsweg der Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz sei der speziellere Rechtsbehelf. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Gefahr bestehe, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könne, wäre eine direkte Verfassungsbeschwerde statthaft.

    Damit wird die Zuständigkeit für die Prüfung von Wahleinsprüchen weiterhin beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages gesehen.

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