
Karlsruhe, 22. August 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die 2. Kammer des Ersten Senats erklärte die Beschwerde für unzulässig, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dargelegt worden seien.
Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch Familiengericht und Kammergericht gewandt und unter anderem auf eine unzureichende Aufklärung in einem DDR-Verfahren von 1975 verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerde nicht substantiiert aufzeige, inwiefern die Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzen könnten. Auch die Frage nach der Vereinbarkeit früherer DDR-Urteile mit dem bundesdeutschen ordre public sei durch vorhandene Rechtsprechung geklärt.