
Karlsruhe, 1. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung unter Nutzung von ANOM-Daten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, die Auswertung seiner verschlüsselten Kommunikation verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine hinreichende Darlegung eines möglichen Grundrechtsverstoßes und bewerteten die Verwendung der ANOM-Daten als verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Mann war zuvor von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Grundlage der Feststellungen waren Chatnachrichten, die über den Kryptodienst ANOM ausgetauscht und durch eine verdeckte FBI-Operation aufgezeichnet worden waren. Die Revision hatte der Bundesgerichtshof verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde argumentierte der Verurteilte, die deutschen Gerichte hätten das Verfahren zur Datenerhebung im Ausland nicht ausreichend auf Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen überprüft.
Bundesverfassungsgericht bestätigt Verwertung von ANOM-Daten
Die Verfassungsrichter betonten, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten vorgetragen habe. Zwar bestünden gewisse Erkenntnislücken über den Ablauf der Überwachung im Ausland, diese beträfen jedoch lediglich die Vereinbarkeit mit dem Recht des beteiligten EU-Mitgliedstaats. Für die Frage der Beweisverwertung in Deutschland sei dies nicht ausschlaggebend.
Bekannt sei, dass das FBI durch eine spezielle Software auf ANOM-Geräten automatisch verschlüsselte Kopien aller Nachrichten auf Servern in der EU speichern ließ. Diese seien später an die US-Behörden weitergeleitet worden. Dass dabei grundlegende rechtsstaatliche Mindestanforderungen verletzt wurden, sei nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot bestehe daher nicht.
Mit dem Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 2 BvR 625/25) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung, wonach im Ausland erhobene Kommunikationsdaten grundsätzlich auch in deutschen Strafverfahren verwertbar sein können, solange keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen fundamentale Rechtsstaatsprinzipien bestehen.