
Berlin, 12. November 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Prüfung der Vorschrift § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG als unzulässig zurückgewiesen. Der Zweite Senat stellte fest, dass das vorlegende Gericht nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb die Entscheidung im Ausgangsverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Norm abhänge. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anwendung des sogenannten Treaty Override im internationalen Steuerrecht.
Bundesverfassungsgericht erklärt Richtervorlage unzulässig
Der BFH hatte zuvor die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Satz 3 gegen das Grundgesetz verstößt. Nach dieser Regelung werden Ausnahmen von der deutschen Besteuerung aus Doppelbesteuerungsabkommen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Der Kläger, ein in Deutschland wohnhafter Pilot, erzielte zwischen 2007 und 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Irland, die nach irischem Recht besteuert, aber vom deutschen Finanzamt bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass das vorlegende Gericht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem DBA nur unvollständig geprüft habe. Es habe nicht hinreichend dargelegt, warum die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im konkreten Fall erfüllt seien und die irische Steuerpflicht des Klägers insgesamt entfalle. Zudem seien die Feststellungen des Finanzgerichts zum irischen Steuerrecht nicht ausreichend begründet und somit revisionsrechtlich nicht bindend.
Die Richter betonten, dass eine Vorlage nur zulässig ist, wenn das Bundesverfassungsgericht die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens als erforderlich erachtet. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen wurde.