Karlsruhe, 8. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung konkreter Umgangsregelungen für ihre Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. In den heute veröffentlichten Beschlüssen (1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25) begründete die 2. Kammer des Ersten Senats die Unzulässigkeit damit, dass die Beschwerdeführenden die Verletzung ihrer grundgesetzlich garantierten Rechte nicht hinreichend dargelegt hätten.

Umgangsregelungen und Verfassungsbeschwerden: Bundesverfassungsgericht entscheidet über Unzulässigkeit

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben Eltern sowohl das Recht als auch die Pflicht, den Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Können sich getrennt lebende Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, ist die Familiengerichtsbarkeit verpflichtet, auf Antrag eine konkrete Regelung zu treffen. Ausnahmen, in denen ein Familiengericht trotz Begehrens keine Umgangsregelung erlassen muss, kommen nur in eng begrenzten Fällen infrage. In beiden Ausgangsverfahren hatten die Oberlandesgerichte solche Ausnahmefälle angenommen.

Im ersten Verfahren (1 BvR 316/24) lebt das Kind seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, die das Sorgerecht allein ausübt. Das Oberlandesgericht sah eine feste Umgangsregelung aufgrund des klar geäußerten Willens des 15-jährigen Kindes nicht als erforderlich an. Die Entscheidung berücksichtigt das Grundrecht des Kindes auf Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentwicklung, ohne das Elterngrundrecht des Vaters zu verletzen.

Im zweiten Verfahren (1 BvR 810/25) hatte die Mutter seit März 2021 keinen Umgang mit ihrem Kind, das beim alleinsorgeberechtigten Vater lebt. Das Familiengericht wies die erneute Antragstellung ab, das Oberlandesgericht bestätigte diesen Verzicht auf eine Umgangsregelung. Hier bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Entscheidung dem Elterngrundrecht ausreichend Rechnung trägt, da eine hinreichende Feststellung möglicher Kindeswohlgefährdungen für einen Umgangsausschluss nicht in allen Aspekten nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Die Kammer betonte, dass bei Streitigkeiten über Umgangsrechte die Fachgerichte stets eine Entscheidung treffen müssen, die sowohl die Grundrechte der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Ein genereller Verzicht auf eine Umgangsregelung ist nur dann mit dem Elterngrundrecht vereinbar, wenn das Kind selbst die Ausgestaltung seines Umgangsrechts wahrnehmen kann und keine Gefährdung des Kindeswohls zu erwarten ist.

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