Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der
    beigeladenen R. AG zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum
    Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in
    Leipzig heute entschieden.

    Die Gemeinde Nalbach macht geltend, durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem
    Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleitplanungen eingeleitet, über die
    noch nicht abschließend entschieden worden sei. Bei Kenntnis von dem beabsichtigten
    Grubenwasseranstieg hätten Gemeinderatsmitglieder möglicherweise anders abgestimmt, weil es zu
    zahlreichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs (u.a. Bodenbewegungen, Erschütterungen,
    Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen könne. Auch kommunale
    Einrichtungen und kommunales Eigentum könnten deshalb erheblich beeinträchtigt werden.

    Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der
    Sonderbetriebsplan sei rechtswidrig, weil der rechtmäßige Erlass der bergrechtlichen Zulassung
    eine (neue) wasserrechtliche Erlaubnis voraussetze. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und
    die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen.
    Sie ist bereits unzulässig, weil die Verletzung eigener Rechte der Klägerin auf der Grundlage des
    Klagevorbringens nicht als möglich erscheint. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer
    von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geschützten Planungshoheit kommt nicht in
    Betracht. Die bereits gegenwärtig vom Bergbau betroffene Klägerin ist durch die Zulassung des
    Grubenwasseranstiegs und der hiermit möglicherweise verbundenen Risiken nicht an der Bauleitplanung
    gehindert. Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die
    Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung. Die Möglichkeit einer erheblichen
    Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit anderer kommunaler Einrichtungen wird ebenfalls nicht
    nachvollziehbar dargelegt. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann
    sich die Klägerin, die als Gemeinde keine Grundrechtsträgerin ist, nicht berufen. Auch aus dem
    einfachrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts keine
    Klagebefugnis. Ebenso wenig kann sich eine Kommune zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in
    Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin des
    Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.

    BVerwG 7 C 1.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 23. Juni 2022

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner