Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Geiselnahme, mehreren (auch besonders schweren) Vergewaltigungsfällen, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte 2022 zunächst eine frühere Freundin, der er mehrere Jahre nach dem Beziehungsende wieder zufällig begegnet war. Im Jahr 2023 beging er zahlreiche Straftaten zu Lasten einer anderen Frau, der Nebenklägerin. Diese schlug er mehrfach mit Faust, Gürtel und Cricket-Schläger, wenn sie seinen übergriffig-kontrollierenden Anweisungen zuwiderhandelte. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch neben Prellungen auch Brüche von Jochbein und Oberkiefer. Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin zudem und sperrte sie ein. Schließlich entführte er sie am 10. September 2023 unter Vorhalt eines Messers auf das Kieler MFG-5-Gelände, einen aufgegebenen Fliegerhorst. Dort hielt er sie fest, vergewaltigte sie vielfach, veröffentlichte auf Instagram ein Bild der mit beiden Händen an eine Heizung gefesselten Nebenklägerin und wandte sich unter Schilderung seiner Taten an die „Kieler Nachrichten“. Am Abend des 12. September 2023 konnte die Nebenklägerin einen Notruf absetzen, so dass sie schließlich befreit wurde. Mit sachverständiger Hilfe hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte bei allen Taten voll schuldfähig war, aufgrund seiner Persönlichkeit aber für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil weitere schwere Straftaten zum Nachteil von Frauen von ihm zu erwarten sind. Deshalb hat es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB (für gefährliche Ersttäter) gegen ihn angeordnet. 

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 

Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 217/25

Vorinstanz: 

LG Kiel – Urteil vom 12. November 2024 – 7 KLs 598 Js 55319/23

BGH, 06.06.2025

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