Gericht hebt Beschränkungen für NPD-Demo in Braunschweig teilweise auf

Braunschweig, 30. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat im Eilverfahren mehrere Auflagen der Stadt Braunschweig zu einer für den 1. Mai 2026 angemeldeten Versammlung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) teilweise außer Vollzug gesetzt. Betroffen sind Regelungen zum Tragen bestimmter Kleidungsstücke sowie Teile eines Parolenverbots. Die 5. Kammer gab damit einem Eilantrag der Antragstellerin vom 29. April teilweise statt. Die Versammlung soll nach einer zuvor abgestimmten Route durch die Innenstadt führen.

Gericht rügt Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Auflagen

Die Stadt hatte insgesamt zwölf sofort vollziehbare Auflagen erlassen, gegen zwei davon wandte sich die NPD im Eilverfahren. Streitgegenstand waren ein umfassendes Verbot bestimmter Bekleidungsstücke, bei denen durch Überdecken Buchstaben- oder Zahlenkombinationen wie „NS“ oder „SS“ entstehen können, sowie ein Verbot verschiedener Parolen mit Bezug zu verbotenen Organisationen oder dem NS-Regime.

Das Gericht stellte hinsichtlich der Kleidungsregelung eine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz fest. Die Stadt habe das Verbot nicht auf das konkrete strafbare Verhalten des Überdeckens beschränkt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch entsprechende Kleidung bei dieser Versammlung.

Auch das Parolenverbot hielt die Kammer in Teilen für rechtswidrig. Die Regelung sei zu unbestimmt, da für Versammlungsteilnehmer nicht hinreichend erkennbar sei, welche Äußerungen noch zulässig seien. Dadurch fehle es zugleich an der Eignung, Straftaten verlässlich zu verhindern. Darüber hinaus habe die Stadt auch insoweit keine konkrete Gefahrenlage dargelegt. Unberührt bleibt, dass laut Gericht ohnehin keine Nutzung von Parolen zulässig ist, die auf eine Verherrlichung oder Verharmlosung des NS-Regimes abzielen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. Es trägt das Aktenzeichen 5 B 112/26.

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