Karlsruhe, 9. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Preiswerbung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht klar, eindeutig und gut lesbar angegeben wird. Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil stärkt der I. Zivilsenat die Transparenzpflichten im Preisrecht und präzisiert die Anforderungen an die Werbung mit Preisermäßigungen nach der Preisangabenverordnung (PAngV).

BGH zu Preiswerbung: Unklare Angabe des 30-Tage-Bestpreises unzulässig

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lebensmitteldiscounter in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt mit dem Hinweis „–36 %“ und einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro beworben. Der Hinweis auf den sogenannten 30-Tage-Bestpreis befand sich lediglich in einer Fußnote am Seitenende und in kleiner Schriftgröße. Tatsächlich war das Produkt in der Woche vor der Werbung für 6,99 Euro, in der Woche davor aber bereits für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) sah darin einen Verstoß gegen die PAngV und klagte auf Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten. Sowohl das Landgericht Amberg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg gaben der Klage überwiegend statt. Die Revision der Beklagten blieb nun auch vor dem BGH ohne Erfolg (Az. I ZR 183/24).

Der BGH stellte klar, dass § 11 Abs. 1 PAngV Unternehmen verpflichtet, bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Diese Angabe müsse nach dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen. Eine Fußnote in kleiner Schrift am Rand genüge diesen Anforderungen nicht.

Werbung mit Preisermäßigung unterliegt strengen Transparenzanforderungen

Nach Auffassung des Gerichts enthält die Beklagte den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die unzureichende Preisangabe eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 5b Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die beanstandete Werbung sei daher als unlauter zu bewerten.

Mit der Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Bereich der Preiswerbung. Einzelhändler und Online-Anbieter müssen bei Preisreduzierungen künftig besonders darauf achten, dass der 30-Tage-Bestpreis in der Werbung klar und lesbar angegeben ist.

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