
Karlsruhe, 15. Oktober 2025 (JPD) – Vermieter von Eigentumswohnungen haften grundsätzlich für Unfälle ihrer Mieter, wenn diese aufgrund unterlassener Räum- und Streupflichten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück stürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. August 2025 entschieden (Az. VIII ZR 250/23). Auch wenn der Winterdienst durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an einen externen Hausmeisterdienst übertragen wurde, bleibt der Vermieter aus mietvertraglichen Pflichten heraus verantwortlich.
BGH zur Haftung des Vermieters bei Sturz auf glattem Weg
Im zugrunde liegenden Fall war eine Mieterin in Solms beim Verlassen des Hauses auf einem vereisten Weg gestürzt, der zum Eingang der gemieteten Eigentumswohnung führte. Die Klägerin erlitt erhebliche Verletzungen und verlangte von ihrer Vermieterin Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Während das Amtsgericht Wetzlar der Klage stattgab, wies das Landgericht Limburg a. d. Lahn die Ansprüche ab. Es argumentierte, dass eine Haftung der Vermieterin entfalle, da die Räum- und Streupflicht auf einen professionellen Winterdienst übertragen worden sei.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Richter stellten klar, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter auch dann verpflichtet bleibt, für sichere Zugangswege zu sorgen, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob die Gemeinschaft die praktische Durchführung des Winterdienstes an Dritte überträgt. Die Beklagte könne sich der beauftragten GmbH als Erfüllungsgehilfin bedienen, hafte aber für deren Fehler wie für eigenes Verschulden.
Kein Ausschluss der Haftung durch Eigentümergemeinschaft
Der VIII. Zivilsenat betonte, dass eine Einschränkung der Haftung nicht aus der Eigentümerstruktur folgen dürfe. Andernfalls entstünde ein uneinheitliches Schutzniveau im Mietrecht, das rechtlich nicht begründbar sei. Auch der Mietvertrag enthielt nach den Feststellungen des Gerichts keine Regelung, die die Mieterin von Ansprüchen ausschließen würde. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Mietern in Eigentumswohnanlagen und präzisiert zugleich die Pflichten von Vermietern im Bereich der Verkehrssicherungspflichten während der Wintermonate.