
Karlsruhe, 19. September 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Herausgabeverlangens des Bundestags-Untersuchungsausschusses zum Atomausstieg zurückgewiesen. Die DUH hatte argumentiert, dass das Herausgabeverlangen des Ausschusses nicht hinreichend bestimmt und daher verfassungswidrig gewesen sei. Der 3. Strafsenat des BGH stellte jedoch klar, dass die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots erfüllt waren.
Der Untersuchungsausschuss war im Juli 2024 eingesetzt worden, um die staatlichen Entscheidungsprozesse zur Anpassung der Energieversorgung infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine aufzuarbeiten. Mit Beweisbeschlüssen vom September 2024 hatte er verschiedene Organisationen, darunter die DUH, aufgefordert, Dokumente mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Die DUH hatte zwar Unterlagen übergeben, jedoch das Herausgabeersuchen als rechtswidrig beanstandet. Der Ausschuss legte im Februar 2025 seinen Abschlussbericht vor und stellte seine Arbeit ein.
BGH weist Antrag der Umwelthilfe im Streit um Atomausstieg zurück
In seiner Entscheidung stellte der BGH fest, dass Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig sind, auch wenn sie nicht jedes einzelne Dokument präzise benennen. Entscheidend sei, dass der Adressat den Umfang der verlangten Unterlagen hinreichend erkennen könne. Dies sei im Fall der DUH gegeben gewesen, auch wenn das Ersuchen noch detaillierter hätte formuliert werden können.
Damit ist der Versuch der Deutschen Umwelthilfe gescheitert, im Nachhinein eine Rechtswidrigkeit des Herausgabeverlangens feststellen zu lassen. Der Beschluss verdeutlicht, dass Untersuchungsausschüsse des Bundestages im Rahmen ihrer Beweisaufnahme einen weiten Handlungsspielraum besitzen, solange die Anforderungen an die Bestimmtheit gewahrt bleiben.