
Karlsruhe, 23. September 2025 (JPD) – Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Urteil zur Musterfeststellungsklage über Prämiensparverträge (Az. XI ZR 29/24) Klarheit über die Berechnung von Zinsansprüchen und die Verjährung weiterer Zinsbeträge geschaffen. Der Senat bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach Zinsanpassungsklauseln dieser Vertragsart unwirksam sind, und legte die Bedingungen für die Berechnung nach der sogenannten Verhältnismethode verbindlich fest. Gleichzeitig wurden Fragen zur Fälligkeit der Ansprüche und zur Laufzeit der Sparverträge präzisiert.
Musterfeststellungsklage Prämiensparverträge: BGH bestätigt Verhältnismethode
Der BGH entschied, dass bei Prämiensparverträgen das Verhältnis zwischen vereinbartem Vertragszins und Referenzzins gewahrt werden muss, um die Zinsberechnung korrekt und fair zu gestalten. Ein negativer Vertragszins ist dabei ausgeschlossen. Zudem beginnt die Verjährung der Ansprüche auf weitere Zinsbeträge frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrags, und die Kündigungsmöglichkeiten der Sparkasse bleiben innerhalb der vertraglich vorgesehenen Laufzeit von 1188 Monaten begrenzt. Einzelne Streitpunkte, wie die Auslegung individueller Kündigungserklärungen, fallen hingegen nicht unter die Musterfeststellung, sondern müssen in Individualverfahren geklärt werden.
Der BGH bestätigte die vom Vorgericht festgelegten Referenzzinsen auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen und Monatsberichte. Damit wird eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Nachzahlung von Zinsbeträgen geschaffen, die den Interessen der Sparer entspricht und die Fairness im Prämiensparbereich stärkt.