
Karlsruhe, 23. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, wonach Kundinnen und Kunden zur Sperrung ihrer SIM-Karte neben der Rufnummer zwingend ihr persönliches Kennwort angeben müssen. Das höchste Zivilgericht sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB (Az. III ZR 147/24).
BGH: Pflicht zur Kennwortangabe bei SIM-Kartensperre unzulässig
Nach Auffassung des III. Zivilsenats behindert die angegriffene AGB-Klausel Kundinnen und Kunden unangemessen, da sie eine Sperre der SIM-Karte nur bei gleichzeitiger Nennung des persönlichen Kennworts vorsieht. Der BGH betonte, dass ein Mobilfunkkunde in der Regel nicht verpflichtet werden könne, Passwörter ständig im Gedächtnis zu behalten oder bei sich zu führen, um im Notfall eine Sperrung zu veranlassen.
Zwar hätten sowohl Anbieter als auch Nutzer ein berechtigtes Interesse an einer sicheren Authentifizierung, um Missbrauch zu vermeiden. Doch müsse ein Telekommunikationsunternehmen zumutbare Alternativen anbieten, etwa Sicherheitsfragen oder andere Formen der Identitätsbestätigung, die keinen unmittelbaren Abruf von gespeicherten Passwörtern erfordern.
Verbraucherschutz gestärkt – Telekommunikationsanbieter in der Pflicht
Mit der Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im digitalen Vertragsverkehr. Die angegriffene Klausel beeinträchtige das legitime Interesse an einer „zügigen und unkomplizierten Sperre“ erheblich, so das Gericht. Telekommunikationsanbieter müssen künftig sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden ihre SIM-Karten auch ohne die Kenntnis eines Kennworts sperren lassen können, sofern die Authentifizierung auf anderem Wege gewährleistet ist.
Zuvor hatte das Landgericht Hanau die Klage eines Verbraucherschutzverbands zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Berufung teilweise statt und erklärte die Klausel für unzulässig. Die Revision der Beklagten blieb nun vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.