
Karlsruhe, 12. November 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA durch Telekommunikationsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) bestätigte der VI. Zivilsenat die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision eines Verbraucherverbandes zurück, der ein Verbot solcher Datenübermittlungen gefordert hatte.
BGH: Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA kann rechtmäßig sein
Der Rechtsstreit betraf die Praxis eines Telekommunikationsunternehmens, nach Abschluss von Mobilfunkverträgen bestimmte Kundendaten – etwa Namen sowie den Beginn und das Ende eines Vertragsverhältnisses – an die SCHUFA Holding AG weiterzugeben. Diese sogenannten Positivdaten betreffen keine negativen Zahlungserfahrungen, sondern dienen vor allem dem Identitätsabgleich und der Betrugsprävention.
Der Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verlangte, der Beklagten die Datenübermittlung generell zu untersagen. Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.
Nach Auffassung des VI. Zivilsenats sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst gewesen, da er auch rechtmäßige Datenübermittlungen erfasst hätte. Die Weitergabe von Stammdaten und Vertragsinformationen sei nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig, wenn sie der Betrugsprävention diene. Das Interesse der Unternehmen an der Verhinderung von Identitätstäuschungen und Mehrfachverträgen überwiege in diesen Fällen das Schutzinteresse der Verbraucher.
Über die weitere Verarbeitung der übermittelten Positivdaten durch die SCHUFA – etwa deren mögliche Verwendung im Rahmen des Bonitätsscorings – hatte der BGH aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.