Karlsruhe, 11. September 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke gegen zwei Verurteilungen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verworfen. Damit sind die vom Landgericht Halle verhängten Geldstrafen rechtskräftig.

    Höcke hatte bei zwei öffentlichen Auftritten die Parole „Alles für Deutschland“ benutzt, die aus der Zeit der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) stammt und deren Verwendung nach dem Strafgesetzbuch verboten ist. Am 29. Mai 2021 äußerte er die Parole auf einer Wahlveranstaltung in Merseburg. Am 12. Dezember 2023 wiederholte er die Worte bei einer AfD-Veranstaltung in Gera, wobei er die Anwesenden dazu brachte, die Losung gemeinschaftlich zu vervollständigen.

    Das Landgericht Halle sah darin eine bewusste Verwendung eines Kennzeichens der SA und verhängte jeweils Geldstrafen. Die von Höcke eingelegten Revisionen blieben vor dem 3. Strafsenat des BGH ohne Erfolg. Weder habe er die Parole im Rahmen seines Abgeordnetenmandats geäußert, noch gebe es Anhaltspunkte, dass die Verwendung von der Strafbarkeit ausgenommen sein könnte.

    Der BGH stellte klar, dass es für die Einordnung als Kennzeichen nicht auf die allgemeine Bekanntheit der Parole ankommt. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich die SA die Losung in der Zeit des Nationalsozialismus zu eigen gemacht habe. Die strafrechtliche Ahndung beschränke sich nicht auf die inhaltliche Aussage, sondern auf die Verwendung eines Symbols einer verbotenen Organisation und sei daher eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit.

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24) machen die Urteile des Landgerichts Halle endgültig rechtskräftig.

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