Berlin, 21. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen den Energieanbieter „immergrün“ weitgehend bestätigt. Das Gericht entschied am 21. Oktober 2025 (Az.: EnZR 97/23), dass Kundenmitteilungen über Preiserhöhungen für Strom und Gas während der Energiekrise unzureichend waren. Damit folgte der BGH weitgehend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2023 (Az.: VI-5 U 4/22 [Kart]).

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Praxis des Unternehmens geklagt, Kund:innen teilweise nur per E-Mail oder über ein Online-Kundenpostfach über steigende Preise zu informieren. In einigen Fällen wurde zudem mitgeteilt, dass die Stromversorgung kurzfristig eingestellt werde, ohne dass die Mitteilungen hinreichend begründet wurden.


BGH bestätigt Transparenzpflichten für Energieversorger

Der BGH stellte klar, dass die bloße Hinterlegung einer Mitteilung im Online-Kundenpostfach nicht ausreicht, um die Informationspflichten bei einseitigen Preisänderungen zu erfüllen. Energieversorger müssen Verbraucher:innen transparent und verständlich über Änderungen informieren. Dazu gehört, dass Preisänderungen klar im Betreff oder Inhalt der Mitteilung gekennzeichnet sind und alte sowie neue Preisbestandteile gegenübergestellt werden, um Vergleiche zu ermöglichen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch in Krisenzeiten Vertragszusagen einzuhalten sind und Verbraucher:innen auf transparente Informationen angewiesen sind. Eine automatische Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Beträge wurde vom BGH nicht angeordnet. Kund:innen sollen jedoch durch ein Berichtigungsschreiben informiert werden, dass die angekündigte Preiserhöhung unwirksam ist, sodass sie aktiv eine Rückerstattung einfordern können.

Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW, kommentiert: „Der BGH sendet ein klares Signal an alle Strom- und Gasversorger: Transparenz und Fairness gegenüber Kund:innen sind auch in Krisenzeiten unverzichtbar.“

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