
Oldenburg, 06.10.2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Haftung nach einem schweren Unfall auf einer Wasserrutsche bestätigt. Mit Beschluss vom 15. September 2026 wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Das OLG-Urteil vom 26. März 2025 ist damit rechtskräftig.
Ein 37-jähriger Mann war in Bauchlage mit dem Kopf voran eine Wasserrutsche hinuntergerutscht und gegen die gegenüberliegende Beckenwand geprallt. Er erlitt eine Querschnittslähmung.
Das OLG hatte sowohl die Herstellerin der Rutsche als auch die Betreiberin des Schwimmbades grundsätzlich zum Schadensersatz und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts müssen bei Konstruktion und Betrieb auch vorhersehbare Fehlbenutzungen berücksichtigt werden, wenn andernfalls schwerste Verletzungen drohen.
Warnhinweise und Verbots-Piktogramme reichten danach nicht aus. Der Gefahr eines Kopfanstoßes hätte bereits konstruktiv begegnet werden müssen.
Dem Verletzten wurde allerdings ein erhebliches Mitverschulden angerechnet: gegenüber der Herstellerin in Höhe von 50 Prozent und gegenüber der Schwimmbadbetreiberin in Höhe von 40 Prozent.
Über die konkrete Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz muss nun erneut das Landgericht Oldenburg entscheiden.
Aktenzeichen: OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2025 – 14 U 49/24






