
München, 4. September 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer verbindlichen Auskunft, die mehreren Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird, nur eine Gebühr erhoben werden darf. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az. IV R 6/23) stellte das Gericht klar, dass die Antragsteller in diesem Fall Gesamtschuldner der Gebühr sind und die Finanzverwaltung nicht berechtigt ist, die gesetzliche Höchstgebühr mehrfach festzusetzen.
Im konkreten Streitfall hatten acht an einer Holdinggesellschaft beteiligte Kläger gemeinsam eine verbindliche Auskunft zu einer geplanten Umstrukturierung beantragt. Das zuständige Finanzamt erteilte inhaltsgleiche Bescheide und setzte gegenüber jedem Beteiligten die Höchstgebühr von 109.736 Euro fest. Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Kläger, dass die Gebühr lediglich einmal anfalle, und gab ihnen Recht. Die hiergegen eingelegte Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.
Der BFH stellte klar, dass § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung einschlägig ist. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt wird. Dass das Finanzamt jedem Beteiligten einen gesonderten Bescheid zugeschickt hatte, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine einheitliche Auskunft vorlag. Der BFH betonte zudem, dass die Regelung nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen eine verbindliche Auskunft nach der Steuerauskunfts-Verordnung nur gemeinsam beantragt werden kann. Mit der Einführung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO habe der Gesetzgeber im Jahr 2016 auf frühere BFH-Rechtsprechung reagiert, die noch von mehrfachen Gebührenbescheiden ausgegangen war, selbst wenn sich die Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.