Berlin, 23. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Mit Urteil vom 12. August 2025 (Az. IX R 24/24) bestätigte der IX. Senat die Auffassung der Vorinstanz. Die steuerliche Förderung setzt die Schaffung zusätzlicher Wohnungen voraus und dient der Bekämpfung der Wohnraumknappheit. Ein reiner Ersatz von bestehendem Wohnraum erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Sonderabschreibung nur bei zusätzlichem Wohnraum

Gegenstand des Verfahrens war ein vermietetes Einfamilienhaus, das die Klägerin ab 2019 abreißen ließ, um einen Neubau zu errichten. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos. Der BFH betonte, dass die Sonderabschreibung darauf abzielt, zeitnah neuen Wohnraum zu schaffen. Ein Abriss mit sofortigem Neubau ohne Erweiterung des Wohnungsbestands widerspricht diesem Zweck.

Nach Auffassung des Gerichts ist nur dann eine Ausnahme denkbar, wenn der Neubau in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss stünde. Im vorliegenden Fall war der Neubau jedoch direkt auf den Abriss des bisherigen Hauses folgend geplant und umgesetzt, sodass eine zusätzliche Schaffung von Wohnraum nicht gegeben war. Damit besteht kein Anspruch auf die Sonderabschreibung.

Das Urteil verdeutlicht die strikte Zweckbindung der steuerlichen Förderung und grenzt den Anwendungsbereich von § 7b EStG klar ein. Für Eigentümer von Einfamilienhäusern, die lediglich Ersatzbauten planen, bleibt die reguläre Abschreibung der einzige steuerliche Vorteil.

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