
München, 16. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Sicherheitsleistung in voller Steuerhöhe keine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens bei der Beförderung von Schaumwein ist. Mit seinem Urteil vom 24. Juni 2025 (Az. VII R 33/22) wies das Gericht die Revision eines Hauptzollamts zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts.
BFH: Sicherheitsleistung nicht konstitutiv für Steueraussetzungsverfahren
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein deutsches Unternehmen Schaumwein aus seinem Steuerlager in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert. Für die Transporte eröffnete es jeweils elektronisch ein sogenanntes Steueraussetzungsverfahren, das eine steuerfreie Beförderung innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. Das Hauptzollamt hatte zuvor eine Barsicherheit festgesetzt, deren Höhe allerdings nicht die gesamte potenzielle Schaumweinsteuer abdeckte.
Die Zollbehörde vertrat die Auffassung, dass eine vollständige Sicherheitsleistung in Höhe der möglichen Steuer konstitutiv für die wirksame Eröffnung des Verfahrens sei, und setzte gegenüber der Klägerin eine entsprechende Steuerfestsetzung über die Differenz fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte nun diese Entscheidung und stellte klar, dass das Fehlen einer vollständigen Sicherheitsdeckung nicht zur Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens führt.
Bedeutung für die Praxis der Verbrauchsteuer
Nach Auffassung des BFH dient die Sicherheitsleistung lediglich der Absicherung möglicher Steuerrisiken, ist aber keine materielle Voraussetzung für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens. Entscheidend sei, dass die Beförderung ordnungsgemäß unter Steueraussetzung durchgeführt werde. Mit dem Urteil stärkt der Bundesfinanzhof die Rechtssicherheit für Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich befördern, und präzisiert zugleich die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Verbrauchsteuern.