
München, 20. November 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Halten von Oldtimern zum Zweck der Wertsteigerung eine schädliche Nebentätigkeit sein kann und damit den Anspruch eines Unternehmens auf die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer ausschließt. Selbst wenn mit dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden, stehe sie nicht im Einklang mit den steuerlichen Privilegien, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ausschließlich für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder eigenen Kapitalvermögens vorgesehen sind. Mit dem am 24. Juli 2025 verkündeten Urteil bestätigte der III. Senat die restriktive Linie von Finanzverwaltung und Finanzgerichten bei der Auslegung des Begünstigungstatbestands.
Erweiterte Grundstückskürzung: BFH bestätigt strenge Grenzen für Nebentätigkeiten
Im konkreten Fall hielt die Klägerin, eine GmbH, in den Streitjahren 2016 bis 2020 zwei Oldtimer in ihrem Anlagevermögen. Die Fahrzeuge waren ausschließlich mit Blick auf Wertsteigerungen angeschafft worden, ohne dass daraus Einnahmen erzielt wurden. Neben eigenen Immobilien verwaltete das Unternehmen weiteres Kapitalvermögen sowie Beteiligungen. Die GmbH beantragte die erweiterte Grundstückskürzung, die eine vollständige Freistellung des auf Grundstücksverwaltung entfallenden Gewerbeertrags ermöglicht.
Der BFH stellte klar, dass alle Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich in der Norm genannt oder als unschädlich einzuordnen sind, den Anspruch ausschließen können. Der Wortlaut des Gesetzes biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass unentgeltliche Tätigkeiten privilegiert wären. Maßgeblich sei allein, ob das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen. Die erweiterte Grundstückskürzung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und diene allein Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf Grundbesitzverwaltung oder eng begrenzte Kapitalanlagen beschränkt sei.
Mit der Entscheidung stärkt der BFH die bisherige Auslegungspraxis und bestätigt, dass schon geringfügige, nicht ausdrücklich erlaubte Aktivitäten steuerliche Vorteile gefährden können. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, die neben ihrer kerntypischen Verwaltung von Immobilien zusätzliche Vermögenswerte halten und diese zur Wertsteigerung nutzen.