
München, 20. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuer nicht verfassungswidrig sind. In zwei Verfahren wies der II. Senat die Revisionen von Grundstückseigentümern zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Die Verfahren betrafen die Bewertung von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken in Karlsruhe und Stuttgart. In beiden Fällen hatten die Finanzämter den Grundsteuerwert auf Grundlage der Grundstücksfläche und der jeweiligen Bodenrichtwerte ermittelt, ohne individuelle Besonderheiten wie Teilnutzungen oder Lageeinflüsse gesondert zu berücksichtigen. Die Kläger hatten demgegenüber eine differenziertere Bewertung sowie eine stärkere Berücksichtigung einzelner Grundstücksmerkmale verlangt.
Bodenrichtwertmodell und Typisierung verfassungsrechtlich zulässig
Der BFH bestätigte die Anwendung des Landesmodells, wonach allein der Bodenrichtwert der jeweiligen Zone für die gesamte Grundstücksfläche maßgeblich ist. Individuelle Faktoren wie Bebauung, Nutzung einzelner Teilflächen oder persönliche Standortnachteile seien für die Grundsteuerbewertung grundsätzlich unbeachtlich. Die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung sei durch die Anforderungen eines Massenverfahrens gerechtfertigt.
Auch die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Gebäude nicht in die Bewertung einzubeziehen, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Grundsteuer knüpfe als Realsteuer an den Grund und Boden an und werde unabhängig von der tatsächlichen Nutzung erhoben. Die Einbeziehung der Leistungsfähigkeit werde über den Bodenwert sowie ergänzende Regelungen im Gesetz ausreichend berücksichtigt.
Der BFH stellte zudem klar, dass die Möglichkeit eines Nachweises eines niedrigeren Grundstückswerts durch ein Gutachten bei erheblichen Abweichungen eine ausreichende Korrekturmöglichkeit darstelle. Insgesamt bewege sich das Landesmodell innerhalb der verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers.






