
Frankfurt am Main, 20. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer transidenten Klägerin Unterlassungsansprüche gegen eine Medienberichterstattung zugesprochen, die nach Auffassung des Gerichts unwahre Tatsachenbehauptungen über ihre geschlechtliche Identität enthielt. Die Beklagte hatte in mehreren Artikeln Aussagen verbreitet, die die rechtliche und soziale Anerkennung der Klägerin als Frau in Frage stellten. Nach Auffassung des 16. Zivilsenats überwiegt in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Presse- und Meinungsfreiheit.
Die Klägerin hatte 2021 eine personenstandsrechtliche Änderung von männlich zu weiblich sowie eine Vornamensänderung nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt, ohne dass eine geschlechtsangleichende Operation erfolgte. Im Jahr 2024 wurde ihr der Zugang zu einem Frauenfitnessstudio nach Offenlegung ihrer Transidentität verweigert. In der Folge veröffentlichte die Beklagte innerhalb kurzer Zeit mehrere Artikel, in denen sie sich mit dem Vorgang und der gesellschaftlichen Debatte über Transrechte befasste und dabei auch die Klägerin identifizierend darstellte.
Gericht betont Schutz der geschlechtlichen Identität im Persönlichkeitsrecht
Das OLG stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität umfasst. Äußerungen, die der Klägerin im Kontext ihrer Berichterstattung faktisch absprechen, eine Frau zu sein, stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Auch soweit die verwendeten Begriffe als Meinungsäußerung einzuordnen seien, überwiege im Rahmen der Abwägung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Maßgeblich sei, dass die Berichterstattung sich nicht auf zutreffende Tatsachen beschränkt habe, sondern auch Aussagen zum Personenstand enthalten habe, die der rechtlichen Realität widersprächen. Zudem sei die Klägerin namentlich genannt und durch Bildnisse identifizierbar gemacht worden, ohne dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an einer solchen Darstellung bestehe. Auch die Veröffentlichung der Fotos sei daher unzulässig, da es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.
Das Gericht sprach der Klägerin zudem eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu. Ausschlaggebend sei die Vielzahl und Beharrlichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch insgesamt sieben Veröffentlichungen gewesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.




