Kapitalertragsteuer: BFH präzisiert Freistellung bei Gewinnausschüttungen nach Liquidationsbeginn

München, 15. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft vollständig zu erstatten ist, wenn die ausgeschütteten Gewinne vor Beginn des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Eine Steuerentlastung nach § 43b Abs. 1 EStG werde in diesen Fällen nicht durch die Liquidationsregelung des Satzes 4 ausgeschlossen. Das Urteil vom 3. März 2026 (VIII R 8/24) bestätigt damit eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte der Mutter-Tochter-Richtlinie.

Dem Verfahren lag die Ausschüttung einer deutschen GmbH zugrunde, deren alleinige Gesellschafterin eine in Luxemburg ansässige Société Anonyme war. Die Gesellschaft wurde zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation, bevor sie 2015 im Handelsregister gelöscht wurde. Die Klägerin beantragte die Freistellung und Erstattung deutscher Abzugssteuern auf eine Gewinnausschüttung aus dem Jahr 2013, die ausschließlich auf vor der Liquidation entstandenen laufenden Gewinnen beruhte. Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte die Erstattung nur teilweise unter Berufung auf einen im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Quellensteuereinbehalt. Das Finanzgericht gab der Klage dagegen statt.

Steuerliche Entlastung nach EU-Recht bei Vor-Liquidationsgewinnen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen für eine vollständige Freistellung und Erstattung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 43b Abs. 1 EStG und Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie seien erfüllt. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen, da die Norm richtlinienkonform auszulegen sei. Sie erfasse keine Gewinnausschüttungen, die nach Beginn der Liquidation erfolgen, aber aus der Zeit vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammen. Damit sei ein vollständiger Steuerabzug auszuschließen.

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