BFH konkretisiert Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer für Selbständige

München, 15. Mai 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen präzisiert. Nach dem Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 6/24) sind die gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation solcher Kosten inhaltlich und zeitlich strikt einzuhalten. Ein Verstoß führt grundsätzlich zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach berücksichtigungsfähig wären.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und nutzte ein als Arbeitszimmer eingerichtetes Dachgeschoss seines Eigenheims. Zusätzlich stand ihm im Erdgeschoss eine Bibliothek zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Verluste aus selbständiger Arbeit geltend, die auch Absetzungen für Abnutzung sowie Kosten des häuslichen Arbeitszimmers umfassten. Das Finanzamt kürzte zunächst die geltend gemachten Beträge, erkannte später jedoch teilweise höhere Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die erforderlichen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien.

Strenge Anforderungen an Einzelaufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gesondert, einzeln und zeitnah aufzuzeichnen. Erforderlich sei entweder eine besondere Spalte in der laufenden Ausgabenrechnung oder ein gesondertes Dokument, in dem sämtliche Kosten getrennt erfasst würden. Eine bloße Sammlung von Belegen genüge den Anforderungen nicht. Auch die nachträgliche Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung reiche nicht aus.

Im Streitfall fehlte es an einer ordnungsgemäßen Einzelaufzeichnung. Der Kläger hatte die Belege lediglich gesammelt und erst später eine Gesamtaufstellung erstellt. Auch die Eintragung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung genügte nicht, da sie lediglich zusammengefasste Angaben vorsah. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nicht erfüllt.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner